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LBeamtVG NRW

§ 52 Schadensausgleich in besonderen Fällen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-1 (1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 37 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 37 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-2 (2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 37 Absatz 1 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-3 (3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird

1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern oder

2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,

ein angemessener Ausgleich gewährt.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, welche die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-4 (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/52#abs-6 (6) Für den Schadensausgleich gelten § 36 Absatz 5 und § 37 Absatz 4 entsprechend.

§ 51 § 53